Programmvergleich Sachsen-Anhalt 2026
Am 6. September 2026 wählt Sachsen-Anhalt. Was CDU, AfD, Die Linke, FDP, SPD und Grüne angekündigt haben — Thema für Thema, ohne Bewertung. Jede Aussage stammt aus dem Programm selbst, und dabei steht, wer darüber entscheidet.
Eine Gegenüberstellung ist nur so viel wert wie ihre Regeln. Deshalb stehen sie hier vorne.
Aufgenommen wird, was die Parteien selbst angekündigt haben. Keine Bewertung, ob ein Vorhaben gut, finanzierbar oder wünschenswert ist.
Jede Partei wird zu denselben sechs Feldern dargestellt. Es gibt kein Thema, das nur für eine Partei aufgemacht wird.
Parteien nach ihrem Zweitstimmenanteil von 2021, Themen alphabetisch. Nachprüfbare Regeln statt einer redaktionellen Rangfolge.
Jede einzelne Aussage wurde im beschlossenen Wahlprogramm der jeweiligen Partei nachgelesen. Angaben aus zweiter Hand stehen nicht auf dieser Seite.
Zwölf Themenfelder, alphabetisch. Hinter jedem Parteinamen steht ihr Zweitstimmenanteil von 2021.
Sämtliche Angaben auf dieser Seite stammen aus den beschlossenen Programmen. Die Originale sind unten verlinkt.
Am Stammtisch fällt selten ein Programm auf den Tisch, sondern ein Satz. Diese drei Fragen halten jede politische Aussage aus, von welcher Partei auch immer.
Viele Versprechen im Landtagswahlkampf betreffen Dinge, über die in Berlin oder Brüssel entschieden wird. Bei jedem Thema oben steht, was Sachsen-Anhalt selbst regeln kann und was nicht. Das ist keine Bewertung, sondern eine Zuständigkeitsfrage — und sie trifft jede Partei an irgendeiner Stelle.
„Wir stärken die Polizei“ und „weit mehr als 8.100 Bedienstete“ sind zwei verschiedene Aussagen. Zahlen, Fristen und benannte Instrumente kann man später überprüfen, Absichtserklärungen nicht. Beides ist legitim, aber es ist nicht dasselbe.
Zwischen einer Schlagzeile und dem Programmtext liegen oft mehrere Verkürzungen. Alle sechs Programme sind unten direkt verlinkt, überwiegend als durchsuchbares PDF. Eine Position im Original nachzuschlagen dauert keine Minute und klärt die meisten Streitfragen schneller als jedes Gegenargument.
Viele Vorhaben werden gar nicht in Magdeburg entschieden. Das kommt in mehreren Programmen vor und ist für die Einordnung eines Versprechens entscheidend.
Eine überprüfbare Tatsache, für alle sechs gleich abgefragt.
Von den hier dargestellten Parteien wird eine vom Verfassungsschutz beobachtet: Der Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt stuft den AfD-Landesverband als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Begründet wird das unter anderem damit, dass die Programmatik von der rassistischen Ideologie des Ethnopluralismus geprägt sei und auf ethnisch reine Gesellschaften ziele. Die juristische Klärung dieser Einstufung ruht derzeit. CDU, Die Linke, FDP, SPD und Grüne werden nicht beobachtet.
Eine Einstufung durch den Verfassungsschutz ist kein Parteiverbot. Über ein Verbot entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung. Alle 15 zugelassenen Parteien stehen rechtmäßig zur Wahl. Die Einstufung ist im Verfassungsschutzbericht des Landes nachlesbar; der Link steht unten bei den Quellen.
Sämtliche 254 Angaben dieser Seite, nach Themen geordnet. Ein Klick öffnet ein Thema. Die Übersicht funktioniert ohne JavaScript und wird beim Ausdrucken vollständig ausgegeben.
Zuständigkeit: Asyl- und Aufenthaltsrecht sind Bundes- und EU-Recht. Ein Land vollzieht sie, es setzt sie nicht.
Zuständigkeit: Zurückweisungen an den Außengrenzen und die Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts liegen bei Bund und EU, nicht beim Land.
Zuständigkeit: Asylrecht und Familiennachzug sind bundes- und europarechtlich geregelt. Arbeitskontrollen und Anerkennungsstellen liegen dagegen beim Land.
Zuständigkeit: Aufenthaltstitel und elektronische Fußfesseln richten sich nach Bundesrecht. Tempo und Ausstattung der Ausländerbehörden kann das Land beeinflussen.
Zuständigkeit: Bleiberecht und Staatsangehörigkeit regelt der Bund. Sprachförderung und Beratung liegen beim Land.
Zuständigkeit: Das EU-Resettlement-Programm und dessen Finanzierung liegen bei EU und Bund. Aufnahme und Unterbringung organisiert das Land mit den Kommunen.
Zuständigkeit: Wirtschaftsförderung, Ansiedlungspolitik und Landesbürokratie liegen beim Land.
Zuständigkeit: Die Höhe der Grunderwerbsteuer legen die Länder selbst fest. Dieses Vorhaben liegt in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Vermögen- und Erbschaftsteuer sind Bundesrecht. Ein Land kann nur eine Initiative im Bundesrat einbringen.
Zuständigkeit: Steuererlass in Sonderwirtschaftszonen berührt Bundessteuerrecht. Genehmigungsverfahren und Behördenorganisation kann das Land allein regeln.
Zuständigkeit: Vergaberecht und Tariftreue kann das Land regeln. Dieses Vorhaben liegt in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Landesförderung und Standortpolitik liegen beim Land; der Rahmen für Wasserstoff kommt von Bund und EU.
Zuständigkeit: Kohleausstieg und Zuschnitt der Strompreiszonen entscheiden Bund und Bundesnetzagentur, nicht das Land.
Zuständigkeit: Kohleausstieg, Kernenergie und Sanktionen sind Sache von Bund und EU. Beim Windkraftausbau setzt der Bund Flächenziele.
Zuständigkeit: Stromsteuer, Netzentgelte und Strompreiszonen sind bundesrechtlich geregelt. Sockeltarif und Härtefallfonds kann ein Land selbst schaffen.
Zuständigkeit: Kernenergie, Fracking und CO₂-Speicherung sind bundesrechtlich geregelt. Das Land kann Flächen ausweisen und Initiativen einbringen.
Zuständigkeit: Netzentgelte und Stromsteuer setzt der Bund. Landesprogramme für Kommunen liegen in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Klimaschutzgesetz und Landesverfassung liegen in Landeskompetenz. Bei Windflächenzielen gibt der Bund den Rahmen vor.
Zuständigkeit: Schulwesen ist Ländersache. Diese Vorhaben liegen vollständig in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Schulwesen ist Ländersache. Die Schulpflicht ist allerdings in der Landesverfassung und im Schulgesetz verankert und wäre zu ändern.
Zuständigkeit: Schulwesen ist Ländersache. Diese Vorhaben liegen in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Schulwesen ist Ländersache. Diese Vorhaben liegen in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Schulwesen ist Ländersache. Diese Vorhaben liegen in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Kitas und Schulen sind Ländersache. Das Wahlalter für Landtagswahlen regelt ebenfalls das Land.
Zuständigkeit: Landespolizei, Ausstattung und Polizeirecht liegen beim Land. Diese Vorhaben sind in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Landespolizei und Polizeirecht liegen beim Land. Diese Schwerpunktsetzung wäre in Landeskompetenz umsetzbar.
Zuständigkeit: Stellen, Kennzeichnungspflicht und Bodycams regelt das Land. Die Arbeitszeit von Beamten setzt für Bundesbeamte der Bund.
Zuständigkeit: Gerichtsorganisation und Justizdigitalisierung sind Ländersache. Verfahrensrecht setzt der Bund.
Zuständigkeit: Polizei und Staatsanwaltschaften liegen beim Land. Über ein Parteiverbot entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht auf Antrag eines Verfassungsorgans.
Zuständigkeit: Waffenbehörden und Polizei liegen beim Land. Über ein Parteiverbot entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht auf Antrag eines Verfassungsorgans.
Zuständigkeit: Landesarbeitsförderung liegt beim Land. Der Rundfunkbeitrag ist in Staatsverträgen aller Länder geregelt.
Zuständigkeit: Der Rundfunkbeitrag ist in Staatsverträgen aller Länder geregelt und von einem Land nicht einseitig zu ändern. Das Strafrecht setzt der Bund.
Zuständigkeit: Wohnraumförderung und Kommunalfinanzen liegen beim Land, der Rundfunk in Staatsverträgen der Länder.
Zuständigkeit: Arbeitsgelegenheiten kann ein Land über Programme fördern. Sanktionen in der Grundsicherung regelt das Bundesrecht.
Zuständigkeit: Krankenhausplanung und Landesmittel liegen beim Land. Diese Vorhaben sind in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Gesundheitsversorgung, Nahverkehr und Landesverwaltung liegen beim Land. Diese Vorhaben sind in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Krankenhausplanung und Landarztquote liegen beim Land, die Vergütung regelt das Bundesrecht.
Zuständigkeit: Investitionskosten der Kliniken trägt das Land. Betriebskosten und Fallpauschalen regelt der Bund.
Zuständigkeit: Trägerschaft und Investitionen liegen beim Land. Die Abschaffung der Fallpauschalen wäre Bundessache.
Zuständigkeit: Krankenhausplanung ist Landessache. Zulassungsrecht für Ärzte regeln Bund und Selbstverwaltung.
Zuständigkeit: Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung liegen beim Land.
Zuständigkeit: Sicherstellungszuschläge und Krankenhausplanung liegen beim Land.
Zuständigkeit: Kommunaler Finanzausgleich ist Landesrecht. Dieses Vorhaben liegt vollständig in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Finanzausgleich und Kommunalverfassung regelt das Land selbst.
Zuständigkeit: Beteiligung der Kommunen an der Landesgesetzgebung kann das Land selbst regeln.
Zuständigkeit: Kommunale Finanzausstattung ist Landesrecht.
Zuständigkeit: Kommunalfinanzen und Strukturförderung liegen beim Land, Bundesmittel kommen hinzu.
Zuständigkeit: Kommunalverfassung und Beteiligungsrechte legt das Land fest.
Zuständigkeit: Landesstraßen, Schülerverkehr und Nahverkehr liegen beim Land. Autobahnen und Bundesstraßen verantwortet der Bund.
Zuständigkeit: Landesstraßen und Planungsrecht des Landes kann eine Landesregierung selbst regeln. Bundesstraßen und Autobahnen nicht.
Zuständigkeit: Ein Nulltarif im Nahverkehr wäre Landessache, da das Land den Verkehr bestellt und finanziert.
Zuständigkeit: Flughäfen und Wasserwege berühren Bundeszuständigkeit, Landesstraßen und Radwege liegen beim Land.
Zuständigkeit: Bestellung des Schienenpersonennahverkehrs und Vergaberecht liegen beim Land.
Zuständigkeit: Radwegenetz und Landesradverkehrsplan liegen in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Verwaltungsdigitalisierung liegt beim Land, der Netzausbau wird überwiegend vom Bund gefördert und von privaten Anbietern umgesetzt.
Zuständigkeit: Eine Landesstrategie kann das Land beschließen. Einwanderungsrecht für Fachkräfte regelt der Bund.
Zuständigkeit: Angebote der politischen Bildung und Seniorenarbeit liegen in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Verwaltungsverfahren des Landes kann es selbst digitalisieren. Bundesleistungen nicht.
Zuständigkeit: Landesförderung für Breitband ist möglich, die Rahmenbedingungen setzen Bund und EU.
Zuständigkeit: Landesförderung und Daseinsvorsorge liegen beim Land, das Telekommunikationsrecht beim Bund.
Zuständigkeit: Agrarförderung folgt weitgehend EU-Recht. Landesprogramme und Forschungsförderung liegen beim Land.
Zuständigkeit: Bauleitplanung und Flächennutzung liegen bei Land und Kommunen. Agrarförderung setzt die EU.
Zuständigkeit: Arbeitsschutzkontrollen und Vergaberecht liegen beim Land, das Arbeitsrecht beim Bund.
Zuständigkeit: Landesrecht kann das Land vereinfachen. Viele Agrarauflagen stammen aus EU-Recht.
Zuständigkeit: Umsetzung europäischer Umweltvorgaben und Hochwasserschutz liegen beim Land.
Zuständigkeit: Bodenrecht ist überwiegend Bundesrecht. Landesplanung und Flächenschutz liegen beim Land.
Zuständigkeit: Brand- und Katastrophenschutz sowie Kulturförderung sind Ländersache.
Zuständigkeit: Sport- und Ehrenamtsförderung kann ein Land eigenständig auflegen.
Zuständigkeit: Das Wahlalter für Landtags- und Kommunalwahlen legt das Land selbst fest.
Zuständigkeit: Schulnetz und Bibliotheken liegen bei Land und Kommunen.
Zuständigkeit: Integrations- und Vereinsförderung des Landes liegt in Landeskompetenz.
Zuständigkeit: Naturschutzverbände und Ehrenamtsförderung liegen in Landeskompetenz.
Wer etwas anzweifelt, schlägt es in wenigen Klicks selbst nach.
Wahl-O-Mat Sachsen-Anhalt 2026
Offizieller Vergleich der bpb, alle 15 Parteien.
wahl-o-mat.de/sachsenanhalt2026
Wahldarstellung der bpb
„Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2026“, Stand 1. September 2026.
bpb.de
Programmübersicht der Redaktionen
ZDFheute, 31. August 2026.
zdfheute.de
Kurzprofile aller Parteien
Bundeszentrale für politische Bildung, „Wer steht zur Wahl“.
bpb.de
Amtliche Wahlinformationen
Wahlkreise, Briefwahl, Fristen.
wahlen.sachsen-anhalt.de
Verfassungsschutzbericht des Landes
Innenministerium Sachsen-Anhalt, 2025.
mi.sachsen-anhalt.de (PDF)
Regierungsprogramm der CDU
Originaldokument des Landesverbands.
cdulsa.de (PDF)
Regierungsprogramm der AfD
„Das Land zuerst.“ – Regierungsprogramm zur Landtagswahl 2026.
afd-lsa.de (PDF)
Wahlprogramm der SPD
Programmseite des Landesverbands.
spdsachsenanhalt.de
Wahlprogramm der SPD (PDF)
Beschlossen auf dem Landesparteitag am 21. März 2026 in Merseburg.
spdsachsenanhalt.de (PDF)
Wahlprogramm der Linken
„Wir sind der Pol der Hoffnung“, beschlossen am 14. März 2026 in Naumburg.
dielinke-sachsen-anhalt.de
Wahlprogramm der FDP (PDF)
Beschlossen auf dem Landesparteitag am 25. April 2026 in Magdeburg.
fdp-lsa.de (PDF)
Wahlprogramm der Grünen
Beschlossen auf dem Landesparteitag in Lutherstadt Wittenberg am 9. Mai 2026.
gruene-lsa.de (PDF)
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September 2026. Bei Änderungen an der Seite wird diese Erklärung angepasst.